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Statuten

Statuten Gemeindeverein Herrliberg: Angenommen an der Generalversammlung vom 8. März 1982 und modifiziert am 11. November 2009

1. Der Gemeindeverein Herrliberg ist ein Verein im Sinne von § 60 ZGB mit Sitz in Herrliberg.

2. Ziel des Gemeindevereins ist die Erhaltung und Förderung der Interessen an Gemeindeangelegenheiten. Er will besonders den parteilosen Stimmbürgern die Einflussnahme in Gemeindeangelegenheiten ermöglichen.

Orientierung seiner Mitglieder über Gemeindeangelegenheiten, insbesondere Abstimmungsvorlagen und Wahlen in der Gemeinde oder mit Bezug auf Ge- meindeangelegenheiten; Stellungnahmen des Gemeindevereins zu Abstimmungsvorlagen und Wahlen; Beteiligung an Wahlen mit eigenen Kandidaten

3. Dieses Ziel verfolgt der Gemeindeverein mit folgenden Mitteln:
– Orientierung seiner Mitglieder über Gemeindeangelegenheiten, insbesondere Abstimmungsvorlagen und Wahlen in der Gemeinde oder mit Bezug auf Gemeindeangelegenheiten;
– Stellungnahmen des Gemeindevereins zu Abstimmungsvorlagen und Wahlen;
– Beteiligung an Wahlen mit eigenen Kandidaten.

4. Als Mitglieder können volljährige Personen mit Wohnsitz in Herrliberg aufgenommen werden.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Wegzug aus der Gemeinde Herrliberg, Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags nach Mahnung und Ausschluss.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist von der Generalversammlung auszusprechen.

7. Organe des Gemeindevereins sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Revisoren

8. Die Generalversammlung wählt den Präsidenten des Gemeindevereins und die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Revisoren, nimmt den Jahresbericht des Präsidenten und die Jahresrechnung entgegen und setzt die Mitgliederbeiträge fest.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die ordentliche Generalversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder Begehren von mindestens 10 Mitgliedern einberufen.

9. Der Vorstand setzt sich einschliesslich des Präsidenten aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen.

Er kann sich durch eigenen Beschluss vorübergehend um weitere Personen ergänzen. Diese haben jedoch nur beratende Stimme.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

10. Der Vorstand bereitet die den Mitgliedern vorzulegenden Geschäfte vor, lädt zu den Versammlungen ein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

11. Die beiden Revisoren werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.

Sie dürfen dem Vorstand weder als ordentliche Mitglieder noch mit beratender Stimme angehören.

12. Die Revisoren prüfen die Rechnung und erstatten dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag.

13. Wahlen und Abstimmungen der Generalversammlung und der Mitgliederversammlung erfolgen offen; doch ist die Abstimmung oder Wahl geheim durchzuführen, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

14. Dem Vorstand steht das Recht zu, Abstimmungen und Wahlen auf die nächste Versammlung zu verschieben, wenn es sich um Geschäfte handelt, die in der Einladung nicht erwähnt sind.

15. Statutenrevisionen und die Auflösung des Gemeindevereins können von einer Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Der Auflösungsbeschluss kann von der Generalversammlung nur gefasst werden, wenn dieses Geschäft in der mit der Einladung versandten Traktandenliste erwähnt war.

Der Auflösungsbeschluss hat zu bestimmen, wem das verbleibende Vereinsvermögen zufallen soll.

16. Diese Statuten ersetzen die Statuten des Gemeindeverein Herrliberg vom 8. März 1982.

07.12.2009